Geschichte - BSG1425EV

Brüeler Schützengilde 1425 e.V.
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Verein
Anknüpfend an die Gildegeschichte der Brüeler Schützengilde 1425 e.V. , nachzulesen im Buch „ Schützen Mecklenburg Vorpommern Teil II von 1998 „ Seite 18 bis 22 wurde weiter die Aufarbeitung der Gildegeschichte durchgeführt und Bildmaterial von der Historie und Gegenwart ,sowie weitere Dokumente zusammengetragen So ist es uns gelungen Originale Bilder aus den dreißiger Jahren über das Aussehen der Vogelstange zu beschaffen. Erinnert sei an die Erneuerung der Vogelstange 1742. Ebenfalls konnten wir die Schützenzunftordnung von Großherzog Friedrich Franz im Jahr 1776 erlassen, zu unseren Unterlagen hinzufügen. Herr von Freiburg ließ 1742 die Vogelstange durch den Zimmermeister Spangenberg erneuern. Für die Gilde folgten trübe Zeiten. Von 1772 - 1776 wurde die Zunft wegen Überschuldung aufgehoben. Großherzog Friedrich zeigte großes Interesse an der Stadt Brüel .Im Jahre 1754 kaufte er Brüel für 36000 Reichstaler von Herrn von Freiburg.

So gestattete er durch die Verfügung vom 18.02.1776 unter Beachtung einiger Auflagen die Durchführung des Vogelschusses. Im selben Jahr erhielt die Gilde eine neue vom Großherzog bestätigte

Schützenzunftordnung

Wir Friedrich von Gottes Gnaden, Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin der Lande Rostock und Stargarter Herr verkünden hiermit, das wir uns mit der Schützenzunftordnung der Stadt Brüel vertraut gemacht haben und die als Satzung nachfolgenden 29 Artikel genehmigt haben.

Artikel I
Der Schützenkönig wird mit klingenden Spiel von 4 Schützenmitgliedern abgeholt. In der Gilde fleißig bedient und auf gleicher Art wieder nach Hause gebracht.

Artikel 2
Danach sollen die Schützenbrüder nach Verlesung der Rolle ordentlich mit ihrem Gewehr zum Berg marschieren.

Artikel 3
Wenn sie auf dem Berg angekommen sind und die Büchsen spannen wollen, müssen sie die Büchsen hochhalten oder zum freien Feld richten, damit keiner zu Schaden kommt.
Strafe in Höhe von 16 Schilling muß gezahlt werden, wenn die Büchse versagt, das Pulver in der Pfanne vor den Salven abgebrannt ist oder die Büchse auf die Leute gerichtet wurde.

Artikel 4
Vor dem Vogelschuß gibt der Schützenkönig 3 Schüsse vorab. Danach schießen die Schützenbrüder in der Reihenfolge nach dem Vogel, wie sie in die Gilde eingetreten sind, aber keiner darf einen Fremden für sich schießen lassen.

Artikel 5
Keiner von den Schützenbrüdern darf mit gezogenem Lauf schießen.

Artikel 6
16 Schilling Strafe muß zahlen, wer sich auf dem Berg von einen Fremden ein Gewehr leiht.

Artikel 7
Wer das letzte Stück Holz oder die eiserne Platte vom Vogel herunterschießt tat den Königsschuß

Artikel 8
Wer beim Schießen auf den Vogel die Linie übertritt, muß sofort 16 Schillinge Strafe für die Armen zahlen.

Artikel 9
Wer die Stücke unter dem Vogel zerschießt muß 20 oder 30 Schillinge Strafe zahlen.

Artikel 10
Ehe die Schützen wieder vom Berg kommen, müssen um eine Geldbuße zu vermeiden, die Büchsen abgeschossen werden.

Artikel 11
Da es durch das Schießen zum Vergnügen in der Stadt leicht zu einem Unglück kommen kann ,ist ein solches Schießen bei bis zu 20 Schilling Strafe verboten.

Artikel 12
Wenn der König und die Gildeherren nach Hause gebracht werden, sollen diejenigen Schützenbrüder, welche selbige begleiten ihr Gewehr gleich halten, sonst werden sie bestraft.

Artikel 13
Soll ein nicht Standesgemäßer in der Schützengilde aufgenommen werden, muß er nachweisen, daß er zunftwürdig ist und einen guten und frommen Lebenswandel führt. Ferner muß er über 24 Jahre alt und eines Amtes würdig sein.

Artikel 14
Wenn ein Einheimischer aus Brüel der Gilde beitreten will ,so muß er 24 Gulden zahlen. Er muß aber bescheinigen, daß er der Gilde treu bleibt und sich für sie einsetzt.

Artikel 15
Weil es öfter vorkam, daß Schützenbrüder ohne triftigen Grund aus der Gilde ausgetreten sind, wurde einstimmig beschlossen ,nur denjenigen aufzunehmen der verspricht, immer Mitglied zu bleiben. Bestehen triftige Gründe (in Not geraten oder Alter) zum Ausscheiden aus der Gilde, ist ein Antrag zu stellen, welcher zu genehmigen ist.

Artikel 16
Wer aus Armut gezwungen ist die Gilde zu verlassen, dem ist es gestattet innerhalb von 4 Jahren, wenn seine Situation es wieder erlaubt, seinen Platz wieder einzunehmen, ohne daß er eine Aufnahmegebühr zu zahlen hat.

Artikel 17
Wenn er jahrelang der Gilde fern bleibt und dann wieder Mitglied werden möchte, muß er 20 Gulden Aufnahmegebühr zahlen.

Artikel 18
Stirbt ein Zunftmitglied, müssen alle Schützenmitglieder in " Schwarz" gekleidet die Leiche zur Grabstätte begleiten. Wer ohne triftigen Grund der Beisetzung fern bleibt, muß
8 Schillinge Strafe zahlen, wovon 4 Schillinge die Witwe erhält.

Artikel 19
Jeder Schützenbruder soll bis Martini jährlich mindestens 1 Scheffel Gerste für die Brauung des Bieres liefern. Bei Überschreitung des Abgabedatums muß er das Doppelte abliefern.

Artikel 20
Wenn die Schützenbrüder vor oder nach dem Schießen Streit im Schützenhaus anfangen, werden sie mit einer Geldstrafe belegt und außerdem in die Tiefen des Roten Sees geworfen.

Artikel 21
Die jüngsten Schützenbrüder sollen wenn nötig das Ausschenken des Bieres übernehmen. Kommen sie dem nicht sofort nach, müssen 8 Schilling Strafe gezahlt werden.

Artikel 22
Wenn die Ältesten und der König die jüngsten Schützenbrüder rufen und diese nicht sofort erscheinen, müssen 12 Schilling Strafe gezahlt werden.

Artikel 23
Wenn die Ältesten aufklopfen und die Jüngsten kein Gehör schenken müssen sie 24 Schilling Strafe zahlen.

Artikel 24
Wer von den Schützenbrüdern einen Gast mit ins Gildehaus bringt, der muß für ihn 8 Schillinge zahlen.

Artikel 25
Wer im Gildehaus flucht, muß für jeden Fluch 8 Schillinge Strafe zahlen.

Artikel 26
Wer im Gildehaus Bier auf die Erde oder den Tisch verschüttet muß 8 Schillinge Strafe zahlen.

Artikel 27
Nach dem Fest muß der silberne Vogel an den Ältesten abgegeben werden und wird in der Gilde verwahrt.

Artikel 28
Die Gildebrüder sollen Abends um 10.00 Uhr die Gildelust aufheben und sich bei guter Vernunft nach Hause begeben und am anderen Morgen um 9.00 Uhr wieder im Gildehaus erscheinen. Ansonsten sind 8 Schilling Strafe zu zahlen.

Artikel 29
Die Schützengilde hat ein eigenes Leichenlaken. So ist festgelegt, daß wenn ein Schützenbruder stirbt sich die Erben dieses kostenlos ausleihen können. Auch beim Ableben der Witwe kann das Leichenlaken unentgeltlich genommen werden. Wenn aber die Witwe wieder heiratet und nicht in der Gilde bleibt, so muß im Sterbefall ein Mietgeld für das Laken gezahlt werden.

Verkündet und beschlossen am 18. Januar 1776

Im 19. Jahrhundert nahmen Brüeler Schützen an verschiedenen kriegerischen Auseinandersetzungen teil und erfüllten dort ihre Pflicht. Genannt sei hier die Freiheitskriege 1813 –1815 unter Großherzog Friedrich Franz I. von Mecklenburg.
Nach den Freiheitskriegen war sein großes Ziel die Aufhebung der Leibeigenschaft der Landbewohner in Mecklenburg, dieses wurde von der Ritterschaft abgelehnt. Als dann der Fürst sein Volk zu den Waffen rief, versprach er die Befreiung von der Leibeigenschaft dem, der am Kampfe teilnahm. Im Jahre 1820 konnte er den Bauern und Arbeitern die Freiheit verkünden.

Die Mecklenburger im französischen Kriege 1870 standen unter dem Befehlsgewalt des Großherzogs Friedrich Franz II von Mecklenburg. ( Erinnert sei hier das der Großherzog im Jahr 1850 Ehrenmitglied der Brüeler Schützengilde wurde.)
Im unterstanden das Grenadier - Regiment Nr. 89, dem Füsilier - Regiment 90, dem Jägerbataillon Nr. 14, den beiden Dragoner – Regimentern Nr.17 und 18 und einer Abteilung Artillerie.
Im Juni 1871 hielt der Großherzog an der Spitze seiner Truppe den Einzug in Schwerin. Nahezu ein Jahr war nach dem Abmarsche dahingegangen. Fast 700 Mann hatten die mecklenburgischen Regimenter durch Tod eingebüßt. Den Gefallenen zu Ehren ward unweit des Schlosses in Schwerin die Siegersäule errichtet. Am Fuße derselben sind die Namen der im Kriege gebliebenen Mecklenburger verzeichnet.

Aber nicht nur im Kriege erfüllten die Brüeler Schützengilde1425 ( Zweitälteste Gilde Mecklenburg - Vorpommern ) ihre Pflicht, sie beteiligte sich im Laufe der Zeit an vielen gesellschaftlichen Ereignissen in der Stadt Brüel und der Umgebung Mecklenburgs. Sie waren Gratulanten zum 200 jährigen Jubiläum der Sternberg Schützenzunft im Jahre 1855 ( Festgehalten auf dem Gemälde von Dr. Rückert 1855, auf Leinwand in Öl , Fundus Museum Sternberg ), schickten eine Abordnung zur 500. jährigen Jubiläumsfeier der Parchimer Schützengilde 1410 (Älteste Schützengilde Mecklenburgs – Vorpommern ) von 21 bis 24 Juli 1910, Ehrten Hindenburg in Wittenburg, waren Gratulanten zur Goldenen Hochzeit der Familie Brandt ( Bildmaterial im Teil II – Schützen in Mecklenburg- Vorpommern ).

Einen wichtigen Höhepunkt im Gildeleben bildete der alljährlich ausgetragene Vogelschuß. Dieses Fest wurde immer nach der zweiten Heuernte und vor Beginn der Getreideernte um den 20.Juli herum begannen. Dieses Fest ,welches ein Volksfest in Mecklenburg war, wurde zu einem richtigen Heimattreffen für alle Brüeler, die die Heimat schon lange verlassen hatten, geworden.
Am Sonntag vor den Feierlichkeiten wurde der "Vogel zugeschnitten", was bedeutet, daß von den Älterleuten die Stellplätze für an die Schausteller und Handeltreibenden vergeben wurden.
Die Stadt lieferte für jedes Haus Tannengrün, aus dem Girlanden zum schmücken der Straßen gebunden wurden

Nach der Öffnung der Grenze standen in der Deutschen Demokratischen Republik viele Bereiche vor einem Neuanfang. Dies galt auch für den Schießsport.

Öffentliche Schießzeiten
Trapstand
Do. 10.00 Uhr - 16.00 Uhr
Sa. 10.00 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr -16.00 Uhr
So. 09.30 Uhr - 12.00 Uhr
Oder nach telefonischer Vereinbarung
Training: Frau Vollmann 0152 - 31779813
Veranstaltung: Frau Peters 0174 - 1849320

Kugelstand
Do. 10.00 Uhr - 16.00 Uhr
Sa. 10.00 Uhr - 12.00 Uhr / 14.00 Uhr -16.00 Uhr
So. 09.30 Uhr - 12.00 Uhr
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